Hallo liebes Forum,
wir wohnen in Hessen im Vogelsbergkreis und wollten im Garten (2000m²) durch eine zertifizierte Fachfirma einen Brunnen bohren lassen, hauptsächlich zur Gartenbewässerung und für unsere Hühner und Enten.
Brunnenbohrer sagt kein Problem, Wasserbehörde auch.
Die Gemeinde hat nun den Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss und Benutzungszwang abgelehnt.
Hauptsächliche Begründung:
Das hessische Kommunalabgabengestz in Verbindung mit §4 Abs. 3 unserer Wasserversorgungssatzung lässt für die private Brunnennutzung keine Aussnahme zu.
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
(3) Die Gemeinde räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die
Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
Nun die Frage:
Wie stehen die Chancen einer Klage beim Verwaltungsgericht und was sollte angegeben werden ?
Ist hier schon jemand den Schritt zum Verwaltungsgericht gegangen ?
Danke !