Kurzer Zwischenstand: Der Antrag auf Teilbefreiung läuft noch und soll ende November entschieden werden.
Grüße
Christian
Kurzer Zwischenstand: Der Antrag auf Teilbefreiung läuft noch und soll ende November entschieden werden.
Grüße
Christian
Deine letzte Antwort habe ich ganz übersehen.
Ich halte es auch nicht für sinnvoll Rohwasser erst als Trinkwasser aufzuarbeiten/zu desinfizieren um damit den Garten zu wässern bzw. dies als Grauwasser zu nutzen.
Dass irgendwo jetzt Rohrleitungsnetze auf einen hohen Wasserverbrauch ausgelegt sind und die Leitungen nicht ausreichend gespült werden, darf nicht zum Problem der Endabnehmer werden. Hier muss dann eben das Trink- und Abwassernetz gezielt gespült werden. Ich denke auf den sinkenden Wasserverbrauch, gerade in ländlichen Regionen, wurde bisher nicht ausreichend reagiert.
Das Thema werde ich bei nächster Gelegenheit auch mal beim Gemeinderat ansprechen.
Hey bestens Danke! Der Ansatz hört sich sehr gut an. Das Wassernetz in unserer VG ist eh nicht gerade eines der Besten (bei Feuerwehrübungen bzw. Einsätzen ist die Kapazität sehr schnell am Ende). Der Eingangsdruck ins Haus liegt teilweise auch deutlich unter 2 Bar.
Ich werde übers WE mal ein Schriftstück aufsetzen...mal sehen was die Verbandsgemeindewerke dazu sagen.
Grüße
Christian
Ne ich verwechsele da nichts und das Gerichtsurteil kenne ich auch. Mir geht es ausschließlich um die Ausformulierung der Teilbefreiung vom Benutzungszwang.
So ein Formblatt wie in dem Link der Stadt Koblenz habe ich von der Kreisverwaltung (Untere Wasserbehöre) in ähnlicher Form bekommen. In diesem Formblatt ist jedoch folgende Forderung:
"Mir ist bekannt, dass beim Wasserversorger (Verbandsgemeindewerke) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werden muss."
Dieser ist geregelt im §7 der Wasserversorgungsordnung unserer Verbandsgemeinde: http://www.zweibruecken-land.de/downloads/satz…ungssatzung.pdf
In der Email der Kreisverwaltung wurde ich extra nochmals darauf hingewiesen, diese mitzusenden. Dies bezieht sich (leider) nicht ausschließlich auf die Gewinnung von Trinkwasser, oder besser gesagt Rohwasser zur Trinkwassergewinnung, sondern auch auf die Gewinnung von Brauchwasser.
Aus diesem bisschen Brunnen wird ein Verwaltungsakt konstruiert, der für meinen Geschmack in keinem Verhältnis steht (zumal es ja auch Bundesländer gibt, in denen ich den Brunnen einfach bauen dürfte). Gut man kann auch einfach nicht fragen und bauen, mir geht es hier aber auch ein wenig ums Prinzip.
Viele Grüße
Christian
E bezieht sich auf RLP. Der Brunnen als solches ist erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig. Für diese Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde benötige ich eine Befreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang. In diesem Fall bezieht es sich auf den letzten Teil, also dem Benutzungszwang.
Die Wasserversorgungssatzung unserer Verbandsgemeinde regelt dass der gesamte Bedarf an Brauch- und Trinkwasser ausschließlich durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu denken ist. Hiervon ist lediglich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung ausgenommen.
Zum Thema "Notbrunnen": in Deutschland gibt es etwa 5000 Notbrunnen, welche auch für Brauch- und Löschwasser genutzt werden können. Eine generelle Desinfektion dieses Wassers ist auch nicht vorgesehen. Das ganze ist irgendwo noch ein Überbleibsel aus den Zeiten des Kalten Krieges, wird aber heute noch gepflegt (und ausgebaut). Nach der aktuellen Lage ist ein Netzausfall als unwahrscheinlich, aber nicht vollständig ausgeschlossen, zu sehen.
Hallo,
im Zuge der Sanierung unseres Hauses will ich mir endlich Wunsch eines eigenen Brunnens verwirklichen. Da ich immer Aussagen wie "darf man heute eh nicht mehr" etc. im Kopf hatte, war das Thema aber längere Zeit nicht wirklich präsent...
Nach dem ich mich aber etwas in die technische und rechtliche Seite eingelesen hab, hielt ich den Gedanken doch nicht mehr für ganz unmöglich
Zum Brunnen selbst:
Der Brunnen soll mit einer Schwengelpumpe, ausschließlich für die Gewinnung von Brauchwasser für unseren Garten, gebaut werden.
Meine Motivation liegt hier eindeutig nicht auf der wirtschaftlichen Seite, sondern einer Unabhängigkeit bzw. Aufrechterhaltung der Wasserversorgung bei Netzausfall oder Netzunterbrechung (Notbrunnen). Nebenbei möchte ich diesen Brunnen für die Bewässerung unseres Gartens nutzen (hierbei würden max. 200l/pro Tag an 6 Monaten/Jahr entnommen werden). Durch diese Regelmäßige Entnahme wäre dann auch die Funktionsfähigkeit fortlaufend unter Kontrolle.
Für die Anzeige gemäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz, benötige ich jetzt noch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Nach Rücksprache mit den Verbandsgemeidewerken soll dieser Antrag "gut Begründet" sein. Ist der Wunsch nach einem Notbrunnen eine "gute Begründung" oder gibt es bessere Ansätze die für eine solche "Teilbefreiung" sprechen?
Besten Dank schon mal und viele Grüße
Christian